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   BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87   

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BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87 (https://dejure.org/1988,5616)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.1988 - 5 B 151.87 (https://dejure.org/1988,5616)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 1988 - 5 B 151.87 (https://dejure.org/1988,5616)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungsstudium bzw. Scheinstudium" für die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87
    Der Senat hat das Parkstudium von Anfang an als ein Studium umschrieben, das weniger der Neigung des Auszubildenden entspricht und das er abbrechten will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - <BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]/238 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 39 = FEVS 33, 236 = FamRZ 1984, 516 = DÖV 1984, 206 = DVBl. 1983, 1192>).

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen für den Fall, daß er zum Wunschstudium nicht zugelassen wird (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]. Denn die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen rechtfertigen die Zurückstellung des förderungsrechtlichen Grundanliegens, den zielstrebigen Erwerb einer beruflichen Qualifikation zu ermöglichen, grundsätzlich nur bezüglich des durch Zulassungsschranken (noch) versperrten Wunschstudiums.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen, und als Willenseinschränkung, als Vorbehalt lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]die Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = BayVBl. 1986, 344 = FamRZ 1986, 397>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109> sowie vom 2. Juli 1987 -BVerwG 5 C 17.85 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden, von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - und vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 -(a.a.O.), wie bereits oben dargelegt, als Grundlage der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den Abbruch der Erstausbildung vorliegt, den Willen des Auszubildenden gefordert, diese Ausbildung zweiter Wahl für den Fall der Nichtzulassung zur Wunschausbildung berufsqualifizierend abzuschließen; fehlt es an diesem (wenn auch gleichsam auflösend bedingten) Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß der Parkausbildung, dann kann bereits deshalb ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht anerkannt werden.

  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87
    Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64 S. 17 = FamRZ 1988, 110) noch einmal klargestellt, daß bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund für den - mit dem Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium verbundenen - Abbruch des Parkstudiums anzuerkennen ist, die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich nur unter der Voraussetzung zugunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden können, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen, und als Willenseinschränkung, als Vorbehalt lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]die Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = BayVBl. 1986, 344 = FamRZ 1986, 397>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109> sowie vom 2. Juli 1987 -BVerwG 5 C 17.85 - ).

    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/253 f. = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 38 = FamRZ 1984, 520 = DÖV 1984, 210 = ZfSH/SGB 1984, 43> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87
    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen, und als Willenseinschränkung, als Vorbehalt lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]die Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = BayVBl. 1986, 344 = FamRZ 1986, 397>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109> sowie vom 2. Juli 1987 -BVerwG 5 C 17.85 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden, von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - und vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 -(a.a.O.), wie bereits oben dargelegt, als Grundlage der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den Abbruch der Erstausbildung vorliegt, den Willen des Auszubildenden gefordert, diese Ausbildung zweiter Wahl für den Fall der Nichtzulassung zur Wunschausbildung berufsqualifizierend abzuschließen; fehlt es an diesem (wenn auch gleichsam auflösend bedingten) Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß der Parkausbildung, dann kann bereits deshalb ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht anerkannt werden.

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87
    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/253 f. = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 38 = FamRZ 1984, 520 = DÖV 1984, 210 = ZfSH/SGB 1984, 43> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85

    Geringe Dauer des Alternativstudiums - Öffentliches Interesse an der Fortsetzung

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87
    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen, und als Willenseinschränkung, als Vorbehalt lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]die Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = BayVBl. 1986, 344 = FamRZ 1986, 397>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109> sowie vom 2. Juli 1987 -BVerwG 5 C 17.85 - ).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1999 - 16 A 3413/98

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein musikpädagogisches Studium i.R.e.

    vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1988 - 5 B 151.87 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 122.81 -, BVerwGE 67, 250 (253 f.); Beschluß vom 27. Mai 1988 - 5 B 151.87 -, aaO.

  • BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

    Das Lehramtsstudium erfüllt damit die Merkmale, die ein Studium nach der Rechtsprechung des Senats aufweisen muß, um als Parkstudium bezeichnet werden zu können (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - mit weiteren Nachweisen; BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).
  • BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89

    Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium

    Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das weniger der Neigung des Auszubildenden entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 119.83

    Beanspruchung von Ausbildungsförderung für ein Studium nach dem Abbruch eines

    Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 23.86
    Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] ).
  • VG Bayreuth, 24.08.2009 - B 3 K 08.803
    Das Parkstudium wird vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (siehe Beschluss vom 27.05.1988, Az. 5 B 151.87, Buchholz 436, § 7 BAföG Nr. 74 und Urteil vom 22.06.1989, Az. 5 C 42/88 a. a. O., RdNr. 12) als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.07.1988 - 5 B 151.87   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

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